Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 48aArtikel eins, Paragraph 48 a
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise
§ 48a.Paragraph 48 a,
(1)Absatz eins,Der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer
in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder
bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder
in einem Nachprüfungsverfahren
vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.
(2)Absatz 2,Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 40 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 4 000 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 228 StGB.Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 40 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 4 000 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach Paragraph 228, StGB.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR40093323